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Artikel im Detail

Einsichtnahme in die kirchlichen Archive

Jeder der ein berechtigtes Interesse anmeldet, kann ein Archiv einsehen. Dazu ist es aber notwendig, dass das Archiv geordnet und verzeichnet, also für die Benutzung erschlossen ist. Existiert das Pfarrarchiv im Grunde nur aus den Ordnern der Altablage, so ist das Archiv nicht erschlossen und kann nicht benutzt werden.

  • Jeder Benutzer des Archivs einen Benutzungsantrag ausfüllen, bzw. in einem Benutzerbuch festgehalten werden. Dazu gehört der Name und die Anschrift, aber auch der Forschungsgrund zur Einsichtnahme des Archivs. Dieser Antrag muss pro Jahr erneuert werden. Ein Forschungsgrund kann z.B. familienkundlicher, aber auch heimatkundlicher oder wissenschaftlicher Natur sein.
  • Die Benutzungs- und Gebührenordnung muss zur Einsicht und Kenntnisnahme vorliegen.
  • Die Akten, die dem Nutzer vorgelegt werden, müssen dokumentiert werden.
  • Die Akten dürfen nur unter Aufsicht eingesehen werden.
  • Eine komplette Akte darf nicht vervielfältigt werden. Ebenso ist bei alten Dokumenten auf eine Vervielfältigung zu verzichten, da die Akten sonst beschädigt werden könnten (Licht ist sehr schädlich).
  • Ebenso dürfen Akten nicht einfach zum Benutzer nach Hause verliehen werden (ein Archiv ist keine Leihbücherei). Wenn der Nutzer die Akten nicht vor Ort einsehen kann, können die Akten an ein anderes Archiv als Leihgabe gegeben werden. Dort können die Akten dann eingesehen werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Akten immer wieder dem Archiv zurückgeführt werden.

Mi, 06. Juni 2012

Themen: Archiv | Kirchengemeinden
Abteilung: Kultur und Archiv

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