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Einlagensicherungsfonds für Privatbanken | Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Oktober 2017

Die Einlagen aller Banken werden im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung bis 100.000 € pro Kunde geschützt. Daneben existieren freiwillige Einlagensicherungssysteme, um die Kunden bestmöglich zu schützen. Während die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken ihre eigenen Sicherungssysteme etabliert haben, haben sich Privatbanken zum freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. zusammengeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den freiwilligen Einlagensicherungsfonds der Privatbanken werden nun geändert.

Das Statut des Einlagensicherungsfonds für Privatbanken wird zum 01. Oktober 2017 angepasst, um die Zukunftsfähigkeit des Einlagensicherungsfonds zu stärken. Dabei bleibt der Schutz durch den Einlagensicherungsfonds für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unverändert.

Die grundlegenden Änderungen aller anderen Anleger stellen sich wie folgt dar:

1. Einlagen von Gebietskörperschaften und Finanzinstituten werden ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr geschützt.

2. Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sind ab dem 01. Oktober 2017 nicht mehr gesichert. Es gilt Bestandsschutz für alle bis zum 30. September 2017 getätigten Geschäfte.

3. Alle Einlagen sind ab dem 01. Januar 2020 nur noch geschützt, wenn diese eine Laufzeit von nicht mehr als 18 Monaten aufweisen. Es gilt Bestandsschutz für alle bis zum 31. Dezember 2019 getätigten Geschäfte.

Die Banken sind verpflichtet, diese Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzuvollziehen. Sofern Sie von diesen Änderungen betroffen sind, werden Sie voraussichtlich in den nächsten Wochen Informationen von Ihrer Bank erhalten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Bank oder an das Referat Bistumskasse, Thomas Marien, Telefon 0541/318-180, E-Mail:

Mo, 18. September 2017

Themen: Arbeitshilfen
Abteilung: Finanzen, Bau, IT: Rechnungswesen

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