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Erbbaurechtsverträge

Schon zu Beginn vergangenen Jahrhunderts ist durch die Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet worden, breiten Bevölkerungsschichten zu einem Eigenheim zu verhelfen, ohne dass diese den Kaufpreis für das Grundstück aufwenden müssen.

Das Erbbaurecht ist das Recht, auf fremdem Grundstück zu bauen. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer dieses Bauwerks und kann es beleihen, veräußern und vererben.

Die Vergabe von Erbbaurechten trägt jedoch auch dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit des kirchlichen Grund und Bodens Rechnung und sichert der Kirchengemeinde durch den Erbbauzins eine laufende Rendite aus dem Grundstück, die regelmäßig höher liegt als bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen und die den sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden kann. Es handelt sich also um eine nach menschlichem Ermessen und bisheriger Erfahrung sichere, wertbeständige Vermögensanlage, auf die besonders die Kirche im Interesse der notwendigen Zukunftssicherung angewiesen ist.

Sollten Sie Fragen zu den Vordrucken oder zum Thema Erbbaurecht haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats Liegenschaften in der Abteilung Kirchengemeinden gerne zur Verfügung.

Mo, 25. Juni 2012

Themen: Kirchengemeinden | Grundstücksverwaltung | Verträge
Abteilung: Kirchengemeinden: Liegenschaften

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