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Anstellung von geringfügig Beschäftigten ab 01.01.2020 nach Auslaufen der Öffnungsklausel (§ 38A AVO)
Die tariflich befristet vereinbarte Regelung, wonach entsprechend § 38A AVO Mitarbeiter das Recht hatten, auf Teile des tariflichen Entgeltes zu verzichten, ist entsprechend des Beschlusses der Regional-KODA Osnabrück vom 24.09.2019 zum 31.12.2019 ausgelaufen. Damit entfällt seit dem 01.01.2020 die Möglichkeit, dass Mitarbeitende widerruflich auf Teile des tariflichen Entgelts verzichten. Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen zum Einsatz von geringfügig Beschäftigten.
- Anstellung von geringfügig Beschäftigten ab 01.01.2020
- Gesprächsvermerk über Verzicht auf Entgeltteile
- 2.1.1 ÄV Beendigung Öffnungsklausel mit Arbeitszeitänderung
- 2.1.2 ÄV Beendigung Öffnungsklausel ohne Arbeitszeitänderung
- Entgelt- und Stufenberechnung GfB
Do, 15. April 2021
Themen: Arbeitshilfen | Kirchengemeinden | MAV | Verträge | Merkblätter | Vordrucke | Kindertagesstätten | Personal Kigem
Abteilung: Kirchengemeinden