Bistum Osnabrück - das Netz für die Mitarbeiter*innen

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Artikel im Detail

Übertragung eines Gottesdienstes oder einer anderen liturgischen Feier über das Internet

Zwischen dem VDD und der GEMA wurde eine neue Vereinbarung abgeschlossen, die es ermöglicht, Gottesdienste und andere liturgische Feiern auch über pfarreieigene Internetpräsenzen zu streamen bzw. auch zeitversetzt zu übertragen. Die Vereinbarung mit der GEMA gilt bis zum 31.12.2022.
Daneben gilt die Vereinbarung mit der VG Musikedition ebenfalls bis zum 31.12.2022. Liedtexte und/oder -noten können online für einen Zeitraum von über zwei weiteren Jahren rechtssicher eingestellt werden, ohne dass es dafür einer gesonderten Lizenzvereinbarung mit der VG Musikedition bedarf. Eine zeitliche Beschränkung, dass Lieder nur für einen Zeitraum von 72 Stunden online verbleiben dürfen, gibt es nicht mehr. Vielmehr dürfen Lieder ohne weitere zeitliche Befristung online verbleiben. Natürlich gilt diese Vereinbarung auch für die Portale YouTube, Facebook oder andere.

YouTube / Social Media Plattformen

Das Hochladen von urheberrechtlichen geschützten Musikwerken auf diesen Plattformen sowie das Streaming oder der Download dieser Werke ist über die bestehenden Verträge mit den entsprechenden Betreibern abgegolten. Das heißt für kirchliche Einrichtungen, dass Gottesdienste, andere musikalische aber auch sonstige Darbietungen auf Plattformen eingestellt werden können, ohne dass zusätzliche Lizenzen dafür erworben werden müssten. Auch eine Vergütungspflicht entsteht nicht. Die Nutzung der Plattformen ist vertraglich zwischen GEMA und den Plattformbetreibern abgedeckt. Auch außerhalb der Zeit, in der Gottesdienste wegen der Gefahr der Infizierung mit dem Corona-Virus ausfallen müssen, können Nutzungen auf den Plattformen eingestellt werden ohne Lizenz- bzw. Vergütungspflicht gegenüber der GEMA.

Einstellen auf eigener Homepage / Website

Die GEMA hat sich entschlossen, für den Zeitraum, in dem Gottesdienste wegen der Ansteckungsgefahr mit Corona allenfalls unter Ausschluss der Kirchenbesucher stattfinden können, die Nutzung von urheberechtlich geschützten Musikwerken neben der Möglichkeit des Streamings auch den Download bzw. das Speichern auf den Homepages der kirchlichen Einrichtungen durch den bestehenden Pauschalvertrag als abgegolten zu betrachten. Die Art der Musikwiedergabe, live durch den Organist oder Tonträger, ist dabei unerheblich.

Mi, 16. Dezember 2020

Themen: Urheberrecht
Abteilung: Recht und Revision

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