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Kirchenvorstandssitzungen in Zeiten der Kontakteinschränkungen während der Corona-Pandemie

Derzeit können und sollen aufgrund der akuten Krisenphase keine Kirchenvorstandssitzungen stattfinden. Aufgrund der Regelungen im KVVG wären diese jedoch grundsätzlich erforderlich, um wirksame Kirchenvorstandsbeschlüsse fassen zu können. § 12 Abs. 3 KVVG sieht ausdrücklich vor, dass Beschlüsse nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden können.

Weder im KVVG noch in der GAKV sind Regelungen enthalten, die eine Herbeiführung einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren – auf dem Postweg oder per E-Mailabfrage – ermöglichen würden. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob ein dringlicher Fall vorliegt, der eine Beschlussfassung innerhalb einer bestimmten Frist notwendig macht. Dies wäre z.B. der Fall, wenn über die Ausschlagung einer Erbschaft zu entscheiden wäre, die nach den Regelungen des BGB innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme erfolgen müsste, um bei Überschuldung des Nachlasses eine grundsätzlich dann eintretende Haftung des Erben ohne größeren Aufwand zu vermeiden.

In solchen dringlichen („unaufschiebbaren“) Fällen, in denen die formal korrekte vorherige Entscheidung des Kirchenvorstands bei Anwesenheit der Kirchenvorstandsmitglieder nicht eingeholt werden kann, ist dann von der Möglichkeit des § 15 Abs. 2 KVVG Gebrauch zu machen. Danach ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendige Maßnahmen an. In der nächsten Kirchenvorstandssitzung hat der Vorsitzende dem Kirchenvorstand dann zu berichten. Die Notwendigkeit zur Einholung einer gegebenenfalls erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bleibt unberührt.

Es spricht natürlich nichts dagegen und ist als sinnvoll zu erachten, die Kirchenvorstandsmitglieder schon vorher etwa per E-Mail oder auf dem Postweg über die beabsichtigte „Anordnung“ zu informieren und ein Meinungsbild einzuholen. Nur kann ein formal wirksamer Beschluss dadurch nicht herbeigeführt werden. Bei solchen Informationen sind natürlich die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere bei Verwendung des E-Mailverkehrs, streng zu beachten.

Mi, 01. April 2020

Themen: Corona | Kirchenvorstand
Abteilung: Recht und Revision

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