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Steuerliche Anerkennung von Spenden

Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können vom Zuwendenden im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind dabei Geldspenden (inklusive Aufwands- und Rückspenden) sowie Sachspenden.

Grundlage für den Spendenabzug ist eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Spendenbescheinigung.

Sofern durch den Zuwendenden ein bestimmter Zweck angegeben wird, darf eine Spendenbescheinigung nur bei zweckentsprechender Verwendung ausgestellt werden.

Bei Geldspenden ist bis zur Höhe von 200,00 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis ausreichend. Für Zuwendungen über 200,00 EUR muss zwingend eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Aufwandsspenden entstehen durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten) und Rückspenden durch den Verzicht auf sonstige Ansprüche (Honorare, Aufwandsentschädigungen, Löhne).

Die steuerliche Anerkennung ist nur dann gegeben, wenn sich der Anspruch durch einen Vertrag oder eine entsprechende Regelung in der Satzung ergibt. Dabei muss der Vertrag/die Satzung vor Beginn der Tätigkeit verfasst und der Verzicht zeitnah schriftlich erklärt werden. Zeitnah bedeutet bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von 3 Monaten und bei regelmäßigen (gewöhnlich monatlichen) Ansprüchen innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit. Bei Aufwandsspenden muss die Höhe des Aufwandsersatzes durch Belege nachgewiesen werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Spende vor und es darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Weiterhin ist bei Rückspenden zu beachten, dass vertraglich vereinbarte Lohn- oder Honorarzahlungen genauso zu behandeln sind (Lohnsteuerabzug, Angabe in der Einkommensteuererklärung, Sozialversicherungspflicht), als wenn sie tatsächlich ausgezahlt worden wäre. Eine Befreiung aufgrund des Verzichts gibt es nicht. Daneben werden Aufwandsentschädigungen auch bei Verzicht in die Berechnung der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtsfreibetrags mit einbezogen.

Bei Sachspenden muss eine Bewertung der zugewendeten Gegenstände erfolgen um den Wert der Spende zu ermitteln. Die Höhe der Sachspende entspricht dem Preis, der bei einer Veräußerung des Gegenstandes zu erzielen wäre. Der ermittelte Wert muss durch geeignete Belege (z. B. ursprüngliche Rechnung oder aktueller Verkaufspreis laut Internet) nach-gewiesen werden. Der Nachweis ist zusammen mit dem Duplikat der Spendenbescheinigung abzulegen.

Spendenbescheinigungen können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Die elektronische Ausstellung ist allerdings an Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt sowie eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft. Daher empfehlen wir die Spendenbescheinigungen weiterhin in Papierform zu erstellen.

Eine ausführlichere Darstellung der Regelungen und Hinweise für die Entgegennahme von Zuwendungen und die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, die amtlichen Vordrucke der Zuwendungsbestätigungen als Word-Vorlage zum Ausfüllen sowie das aktuelle Verzeichnis der Empfängerkörperschaften für die angeordneten Kollekten können über das Mitarbeiterportal heruntergeladen bzw. beim Referat Bistumskasse angefordert werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Referat Bistumskasse, Thomas Marien, Telefon 0541/318-180, E-Mail:

Mo, 18. September 2017

Themen: Vordrucke
Abteilung: Finanzen, Bau, IT: Rechnungswesen

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