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Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Zum 01.01.2021 hat sich die Höhe der Freibeträge erhöht. Näheres zu einem entsprechenden Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kirchengemeinden finden Sie in der nachfolgenden Information der Abteilung Kirchengemeinden, zusammen mit den Vordrucken zur Inanspruchnahme der jeweiligen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG.
- Informationen zum Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
- Erklärung Übungsleiterfreibetrag mit Arbeitsverhältnis
- Erklärung Übungsleiterfreibetrag ohne Arbeitsverhältnis
- Erklärung Ehrenamtfreibetrag mit Arbeitsverhältnis
- Erklärung Ehrenamtfreibetrag ohne Arbeitsverhältnis
- Erklärung Ehrenamtfreibetrag Aufwandsentschädigung
Fr, 26. Februar 2021
Themen: Kirchengemeinden | Personal Kigem | Ehrenamt | Arbeitshilfen | Kindertagesstätten | Vordrucke
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden