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Kirchenvermögenverwaltungsgesetz (KVVG) und die Geschäftsanweisung (GAKV) für die Diözese Osnabrück - Informationen für Kirchenvorstände im Hinblick auf Änderungen des KVVG und der GAKV zum 1. Mai 2016

• Der Bischof kann zukünftig eine zusätzliche Person unabhängig von einer Wahl als Mitglied des Kirchenvorstandes ernennen. Damit besteht insbesondere die Möglichkeit, die bereits in einigen Kirchengemeinden eingesetzten Pastoralen Koordinatoren entsprechend zu berufen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 KVVG).

• Im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine gerichtliche Betreuung eingerichtet ist, ruhte bisher deren Wahlrecht. Zukünftig wird für diese Personen grundsätzlich ein Wahlrecht ermöglicht. Ein Ausschluss vom Wahlrecht wird nur noch dann angenommen, wenn eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vorliegt. Mit dieser Änderung wird u. a. den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und den Bedenken der Behindertenverbände (u.a. des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe) bezüglich dieser Fragestellung in staatlichen Wahlgesetzen für vergleichbare Regelungen im kirchlichen Bereich Rechnung getragen und auch behinderten Menschen insoweit die Teilhabe an politischer Beteiligung ermöglicht (§ 6 Abs. 4 KVVG).

• In § 12 KVVG ist nunmehr die Möglichkeit eröffnet worden, die Beschlussfassungskompetenz des Kirchenvorstandes durch einen entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstandes auch auf Ausschüsse des Kirchenvorstandes zu übertragen. Das genaue Prozedere wird dann in der entsprechenden Regelung der Geschäftsanweisung (insbesondere in § 24 GAKV) - ebenfalls mit entsprechenden Änderungen des bisherigen Textes - näher beschrieben.

• Eine für Kirchenvorstände deutlich spürbare Änderung hat sich bei der Formvorschrift bezüglich der Unterschriftsmodalitäten für Kirchenvorstände im Rechtsverkehr ergeben. Anstatt der bisher notwendigen drei Unterschriften reicht zukünftig die Unterzeichnung entsprechender Verträge lediglich durch zwei Kirchenvorstandsmitglieder (Vorsitzender oder stellv. Vorsitzender und ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied) aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KVVG).

• In der Geschäftsanweisung (GAKV in der Diözese Osnabrück) sind neben der bereits beschriebenen Ausgestaltung der Kompetenzen der Ausschüsse weitere Regelungsänderungen vorgenommen worden, die mit der Änderung des KVVG im Wesentlichen korrespondieren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 GAKV). Weiterhin ist im Hinblick auf die Finanzanlageform eine Flexibilisierung in § 60 Abs. 2 GAKV ermöglicht worden.

Die Gesamttexte des KVVG und der GAKV sind im Intranet einsehbar und können heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, in die vorhandenen Broschüren eine Ablichtung des Kirchlichen Amtsblattes mit den Änderungen (Kirchliches Amtsblatt Nr. 4 aus 2016, S. 66 u. 67 /vgl. Anlage) als Einlegeblatt einzulegen.

Di, 21. Juni 2016

Themen: Kirchenvorstand
Abteilung: Recht und Revision

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