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Anstellung von geringfügig Beschäftigten ab 01.01.2020 nach Auslaufen der Öffnungsklausel (§ 38A AVO)
In der Sitzung der Regional-KODA Osnabrück/Vechta ist am 24.10.2019 beschlossen worden, dass die Öffnungsklausel (§ 38 A AVO) zum 31.12.2019 ausläuft. Damit entfällt ab 01.01.2020 die Möglichkeit, dass Mitarbeitende widerruflich auf Teile des tariflichen Entgelts verzichten. Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen zum Wegfall dieser tariflichen Regelung, die Auswirkungen auf die abgeschlossenen
Arbeitsverträge im Rahmen des § 38A AVO sowie Einsatz von geringfügig Beschäftigten ab dem 01.01.2020.
- Informationen zum Auslaufen der Öffnungsklausel zum 31.12.2019
- KODA-Dienstgeberbrief III/2019
- 2.1.1 ÄV Beendigung Öffnungsklausel mit Arbeitszeitänderung
- 2.1.2 ÄV Beendigung Öffnungsklausel ohne Arbeitszeitänderung
- Gesprächsvermerk Öffnungsklausel
- Berechnung des Bruttoentgelts/Ermittlung Entgeltstufe (Stand 03/2020)
Di, 28. Januar 2020
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Abteilung: Kirchengemeinden