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Drittkräfte in Krippengruppen; Neuregelung des Landes Niedersachsen ab dem 1. August 2020

Am heutigen Tage erreichte uns eine Mitteilung des Kultusministeriums mit einem Schreiben von Herrn Kultusminister Tonne vom 20. Mai 2020. Dieses Schreiben ist dieser Information beigefügt.
Das Kultusministerium weist darauf hin, dass gemäß der geltenden Regelung in § 4 Abs. 4 KiTaG ab dem 1. August 2020 in jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen eine dritte Fach- oder Betreuungskraft im gesamten Umfang der Betreuungszeit regelmäßig tätig sein muss. Aufgrund des bestehenden Fachkräftebedarfs wird es immer schwieriger, hierfür geeignete Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Damit Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen nach dem 1.August 2020 auch dann betrieben werden können, wenn eine dritte Kraft nicht regelmäßig tätig sein kann, beabsichtigt Kultusminister Tonne über das Haushaltsbegleitgesetz 2021 die Aufschiebung der Einführung der dritten Kraft als Regelkraft vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025. Ein rückwirkendes In-Kraft-Treten zum 1. August 2020 ist vorgesehen.

Mi, 03. Juni 2020

Themen: Kindertagesstätten | Corona | Personal Kigem
Abteilung: Kirchengemeinden

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