Artikel im Detail
Mitteilungspflichten bei bestehenden Schwangerschaften in Kindertagesstätten
Bei bestehenden Schwangerschaften ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durch den Arbeitgeber, somit bei Kath. Kindertagesstätten die Kirchengemeinde als Trägerin der Einrichtung, zu informieren. Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen finden Sie hier.
- Information - Mitteilungspflichten bei bestehenden Schwangerschaften in Kindertagesstätten
- Erläuterungen zur Gefährdungsbeurteilung
- Mitteilung über bestehende Schwangerschaft an Gewerbeaufsichtsamt
- Gefährdungsbeurteilung - Blankoformular
- Gefährdungsbeurteilung - vorausgefüllt
- Musterschreiben an behandelnden Arzt zur Klärung der Immunität
- Ratgeber Mutterschutz Allgemein
- Ratgeber Vorschulische Kinderbetreuung
- Antrag Ausnahmegenehmigung gem. 28 MuSchG
- Ärztliches Zeugnis gem. § 5 i. V. m. § 28 MuschG
- Ratgeber Mutterschutz Coronavirus
Mo, 22. März 2021
Themen: Kirchengemeinden | Personal Kigem | Kindertagesstätten | Corona
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden