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Information zur Änderung des Reisevertragsrechts

Mit Wirkung zum 01. Juli 2018 hat der Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Regelungen des BGB im Bereich des Reiserechts an die neue Rechtslage angepasst.

Diese neuen Regelungen können auch Auswirkungen auf kirchliche Veranstaltungen haben, wenn es sich hierbei um Pauschalreisen im Rechtssinne handelt.

Eine solche Pauschalreise liegt dann vor, wenn der Veranstalter eine ,,Gesamtheit von Reiseleistungen" erbringt. Der Begriff ,,Gesamtheit von Reiseleistungen" setzt voraus, dass mindestens zwei Reiseleistungen gebündelt als „Paket“ angeboten werden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen folgenden Reiseleistungen: Beförderung von Personen, Beherbergung unabhängig von der Art der Unterkunft, Vermietung von Fahrzeugen sowie Erbringung sonstiger touristischer Leistungen, z.B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Sportkurse o.ä.. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Reiserecht anwendbar.

Die geänderten Vorschriften sehen nur dann eine Ausnahme im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Reiserechts vor, wenn es sich bei den angebotenen Reisen um Reisen handelt, die nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Nur wenn alle drei Voraussetzungen bejaht werden können, greift der Ausnahmetatbestand und es liegt keine Pauschalreise vor.
Gelegentlich bedeutet dabei, dass nicht mehr als ein bis zwei Reisen pro Jahr angeboten werden dürfen und dass dieses Angebot auch nicht regelmäßig im Voraus nach einem
Jahresprogramm geplant und durchgeführt werden darf. Regelmäßig stattfindende Reiseangebote, die fest im jährlichen Veranstaltungskalender verankert sind, unterfallen somit dem neuen Reisevertragsrecht. Beispielsweise Ferienfreizeiten wie Zeltlager dürften daher im Regelfall als Pauschalreisen einzustufen sein.

Eine weitere Ausnahme im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Reiserechts wird in solchen Fällen gemacht, bei denen die Reise weniger als 24 Stunden dauert und keine Übernachtung umfasst (Tagesreise), sofern der Reisepreis pro Person den Betrag von 500,00 € nicht übersteigt. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt und das Reiserecht ist anwendbar.

Liegen die Voraussetzungen einer Pauschalreise vor und ist kein Ausnahmetatbestand gegeben, treffen den Veranstalter die gesetzlich vorgesehenen Haftungsrisiken, d.h. er steht für die Planung und die Durchführung der Reise ein und haftet dabei gegebenenfalls auch für das Verschulden etwaiger von ihm beauftragter Leistungsträger, z.B. Busunternehmen und Unterkunft.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen ist er zudem verpflichtet, verschiedene Informationspflichten zu erfüllen und die Reise vor Insolvenz abzusichern.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden vor dessen Anmeldung ein der Anlage 11 zu Art. 250 EGBGB entsprechendes Musterformblatt zu übergeben. Der Inhalt des Musterformblatts ist gesetzlich vorgeschrieben und muss um die entsprechenden Informationen ergänzt, darf aber ansonsten nicht verändert werden.
Neben der Pflicht, das Musterformblatt zu übergeben, treffen den Reiseveranstalter weitere Informationspflichten, z.B. hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften der angebotenen Reiseleistung. Ein entsprechendes Merkblatt, welche Informationen an den Reisenden vor Vertragsschluss zu übermitteln sind sowie das Musterformblatt finden Sie unten auf dieser Seite. Im Wesentlichen handelt es sich um Informationen, die im Idealfall auch bereits in der Vergangenheit regelmäßig an die Teilnehmer von kirchlich organisierten Reisen übermittelt worden sind.

Nach den neuen gesetzlichen Vorschriften muss der Veranstalter zudem sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, sofern im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern (z.B. Busunternehmen, Unterkunft etc.) nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat (Insolvenzabsicherung).
Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nur durch eine Versicherung bei einem hierzu befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines hierzu befugten Kreditinstituts erfüllen. Der bisher geltende Ausnahmetatbestand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlaubte, von einer solchen Insolvenzabsicherung abzusehen, entfällt zukünftig. Damit besteht auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts neben juristischen Personen des Privatrechts, die auch in der Vergangenheit bereits zu einer Insolvenzabsicherung verpflichtet waren, die Pflicht zur Reisepreissicherung. Dies bedeutet, dass der Veranstalter dem Reisenden einen entsprechenden Sicherungsschein eines der o.g. Institute auszustellen hat. Die Ausstellung eines solchen Sicherungsscheins ist zukünftig Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter vom Reisenden vor Beendigung der Reise die Zahlung des Reisepreises fordern darf.
Das Bistum hat für Reisen von Kirchengemeinden eine Sammelversicherung im o.g. Sinne abgeschlossen, über die die entsprechenden Sicherungsscheine bezogen werden können. Bitte setzen Sie sich in dem Fall, dass Ihre Kirchengemeinde eine solche Pauschalreise im o.g. Sinne plant, für die Ausstellung der Sicherungsscheine mit dem Referat Versicherungen in Verbindung. Die Sammelversicherung gilt ausschließlich für Gemeinden und Institutionen des Bischöflichen Generalvikariats soweit diese den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. Es besteht kein Versicherungsschutz für privatrechtliche juristische Personen wie z.B. Vereine, GmbHs oder Stiftungen.

Die bisherige Empfehlung, nicht nach außen als Reiseveranstalter aufzutreten, sondern mit der Organisation von Reisen einen gewerblichen Reiseveranstalter zu beauftragen, wird ausdrücklich aufrechterhalten.

Do, 10. Januar 2019

Themen: Kirchengemeinden | Arbeitshilfen
Abteilung: Recht und Revision

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