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Beantragung LEI | MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) | Gesetzliche Anforderungen an juristische Personen

Zum 3. Januar 2018 treten neue gesetzliche Anforderungen zur Identifikation juristischer Personen auf dem Finanzmarkt in Kraft. Mit Hilfe des sogenannten LEGAL ENTITY IDENTIFIER (LEI), einem international standardisierten und weltweit gültigen zwanzigstelligen alphanumerischen Code, sollen alle am Finanzmarkt tätigen juristischen Personen weltweit eindeutig identifiziert werden können. Der Aufbau des globalen LEI – Systems erfolgt unter anderem als Antwort auf die Folgen der Finanzkrise.

Die Kreditinstitute als Wertpapierdienstleister sind also ab dem 03. Januar 2018 verpflichtet, Transaktionen in meldepflichtigen Wertpapiergeschäften gemäß Artikel 26 der europäischen Finanzmarktverordnung „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) unter Verwendung des LEI an das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden.

Ab 2018 können meldepflichtige Wertpapiergeschäfte ohne LEI nicht mehr ausgeführt werden!

Dies betrifft auch Vermögensverwaltungen in den jeweiligen Kreditinstituten. Für die Weiterführung solcher Mandate ist ab 2018 ein gültiger LEI erforderlich.
Diese Regelungen gelten auch für Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereine, Verbände und weitere kirchliche Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts.

Beantragung der LEI

Der LEI kann in Deutschland beispielsweise beim WM Datenservice (http://www.wm-leiportal.org/) oder dem Bundesanzeiger (https://leireg.de/de/) kostenpflichtig beantragt werden. Die einmaligen und laufenden Kosten für den LEI können bei dem jeweiligen LEI-Dienstleister erfragt werden.
In den Folgejahren ist es erforderlich den LEI einmal jährlich zu verlängern, damit die Kennung aktiv bleibt und für die Transaktionsmeldungen verwendet werden kann.
Jede juristische Person muss nun zeitnah prüfen, ob sie Wertpapiergeschäfte ausführt, für die ein LEI erforderlich ist und diesen wenn notwendig kurzfristig beantragen. Eine zentrale Prüfung und Beantragung des LEI - etwa durch das BGV - erfolgt nicht.

Sofern aktuell kein LEI benötigt wird, ist es vor der Ausführung eines solchen Wertpapiergeschäfts jederzeit möglich den LEI zu beantragen. Die Abwicklung des Geschäfts verzögert sich dann lediglich um einige Wochen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Bank oder an das Referat Bistumskasse, Thomas Marien, Telefon 0541/318-180, E-Mail:

Mo, 18. September 2017

Themen: Arbeitshilfen
Abteilung: Finanzen, Bau, IT: Rechnungswesen

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