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Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts (§ 28 AVO)
Gemäß § 28 AVO kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse/Belange gestatten. Weiteres hierzu können Sie den nachfolgenden Informationen der Abteilungen Kirchengemeinden und Personal und Organisation entnehmen. Die abzuschließende Sonderurlaubsvereinbarung ist ebenfalls Anlage zu diesem Beitrag.
- Allgemeine Informationen Abteilung Kirchengemeinden zur Sonderurlaubsgewährung
- Erläuterungen der Abteilung Personal und Organisation zu den Rechtsfolgen, die sich aus den Bestimmungen zum Sonderurlaub gemäß § 28 AVO ergeben.
- Sonderurlaubsvereinbarung
Do, 16. Mai 2019
Themen: Gesetze | Kirchengemeinden | Verträge | Kirchenvorstand | Personal | Kindertagesstätten | Personal Kigem
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden