Kirchengemeinden
Aufgabe der Abteilung Kirchengemeinden mit den Referaten Kirchengemeinden, Kindertagesstätten, Bauangelegenheiten und Liegenschaften ist es, im Bistum Osnabrück materielle Grundlagen und organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen die Kirchengemeinden und Kindertagesstätten ihre Aufgaben trotz unterschiedlicher örtlicher Rahmenbedingungen so gut wie möglich erfüllen können.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung stehen den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kindertagesstätten beratend zur Verfügung. Neben dem Angebot der Dienstleistung erfüllt die Abteilung Kirchengemeinden auch die Aufgabe der Aufsicht und Genehmigung im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorschriften.
Auch der Fachreferent für Altenhilfe ist in dieser Abteilung angesiedelt.
Hier finden Sie ein Organigramm mit den einzelnen Ansprechpersonen der Abteilung.
Hier finden Sie alles Wichtige zum Thema Arbeitsrecht für Mitarbeitende in Kirchengemeinden von A - Z
Leistungen der Eingliederungshilfe - Verordnung zur zweiten Durchführungsverordnung (2. DVO)
Do, 27. Dezember 2012 | Mit Datum vom 22. November 2012 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe" in Kraft getreten.
Eingliederungshilfe für Kinder unter drei Jahren in Krippengruppen
Fr, 29. Juni 2012 | Nach Ablauf der Pilotphase zum 31.07.2012 liegen erste Informationen zur Regelung der Eingliederungshilfe für Kinder unter drei Jahren in Krippengruppen vor. Diese Informationen nebst Rundschreiben finden Sie hier.
Bauabzugssteuer: Hinweis für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände als Auftraggeber von Bauleistungen
Do, 28. Juni 2012 | Im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Osnabrück Nr. 23 vom 30.11.2001 haben wir über die Einführung einer Bauabzugssteuer durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 informiert.
Grundlagen der Grundstücksverwaltung
Mo, 25. Juni 2012 | Die Grundlagen kirchlicher Vermögensverwaltung ergeben sich aus dem Codex Iuris Canonici (CIC), dem Codex (= Gesetzbuch) des kanonischen (= kirchlichen) Rechts. Nach canon 1276, Buch V, Kirchenvermögen, hat der Ordinarius (Bischof) gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen (= Kirchengemeinden) gehört.
Erbbaurechtsverträge
Mo, 25. Juni 2012 | Schon zu Beginn vergangenen Jahrhunderts ist durch die Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet worden, breiten Bevölkerungsschichten zu einem Eigenheim zu verhelfen, ohne dass diese den Kaufpreis für das Grundstück aufwenden müssen.