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Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Entsprechend § 30 AVO sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) sowie anderen gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen möglich. Dieses gilt auch für sachgrundlose befristete Arbeitsverträge.
Der Vermittlungsausschuss der Zentral-KODA hat die Entscheidung getroffen, dass befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu einer Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft. Mit Wirkung vom 01.03.2022 ist diese Entscheidung vom Bischof von Osnabrück in Kraft gesetzt.
Weitere Informationen zu der Zentral-KODA-Entscheidung sowie zu sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen finden Sie in den Informationen der Abteilung Kirchengemeinden. sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Do, 03. März 2022
Themen: Personal Kigem | Kindertagesstätten | Gesetze
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden